Skip to main content

Umzugsgeld – finanzielle Entlastung von Amt und Arbeitgeber

Freitag, 23. Sep 2016

Eine Verpflichtung gibt es nicht. Behörden sind aufgrund des Bundesumzugskostengesetzes verpflichtet, den Anspruch eines Mitarbeiters auf Zahlung eines Umzugsgeldes zu prüfen. Auch Sozialhilfeempfänger haben oft Anspruch auf ein Umzugsgeld.

Finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber bei einem Umzug.

Unterstützende Zahlungen des Arbeitgebers bei einem Umzug kommen dann in Frage, wenn der Umzug beruflich bedingt ist. Der Arbeitnehmer ist, wegen seiner Tätigkeit, gezwungen umzuziehen. Arbeitgeber sind oft bereit, einen Teil der Kosten zu zahlen. Das können die Transportkosten sein oder die Fahrt zur neuen Wohnung. Es lohnt sich für den Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf einen Zuschuss zum Umzug anzusprechen. Der Arbeitgeber ist aber nicht gesetzlich verpflichtet zu zahlen.
Wird gezahlt, so sieht die steuerliche Behandlung wie folgt aus: Werden die Kosten in voller Höhe erstattet, sind sie steuerfrei. Werden die Beträge nicht in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten des Umzuges, ist der übersteigende Teil, der Differenzbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Höhe der Kosten muss der Arbeitnehmer durch Vorlage der Rechnungen und Quittungen zum Umzug dem Arbeitgeber zeigen. Sie sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Der Zuschuss vom Staat.

Die Empfänger von Umzugsbeihilfen vom Staat sind Tätige im Staatsdienst. Zu den Berufsgruppen gehören zum Beispiel die Zeit- und Berufssoldaten oder Richter, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Beamte und Arbeitnehmer in den verschiedenen Arbeitsfeldern des Staatsdienstes dürfen mit Zuschüssen ihres Arbeitgebers rechnen. Nicht nur der aktive Mitarbeiter im Staatsdienst hat die Möglichkeit einen Zuschuss zu beantragen, auch der Ruheständler kann einen Anspruch erworben haben. Das gilt vor allem für Beamte und Richter. Der Anspruch existiert bei Dienstunfähigkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze weiter.
Oft wird der Anspruch auf Umzugsgeld auf die Hinterbliebenen ausgedehnt.
Die Höhe der Kostenerstattung liegt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Anspruch von Empfängern von Sozialleistungen auf Umzugshilfe.

Der Arbeitslose oder Arbeitssuchende, der wegen der Arbeitsaufnahme umziehen muss, kann nach SGB II Umzugsgeld beantragen. Im zweiten Sozialgesetzbuch wird das Umzugsgeld Umzugskostenbeihilfe genannt. Die Beihilfe gehört zu den Mobilitätshilfen, mit denen der Staat, über die örtlichen Arbeitsagenturen, dem Arbeitslosen hilft. Der Arbeitslose stellt einen Antrag und erklärt, dass mit dem Umzug eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden soll. Das muss bewiesen werden. Am besten durch den Arbeitsvertrag oder eine Erklärung des zukünftigen Arbeitgebers. Wird kein Antrag gestellt, wird auch keine Umzugskostenbeihilfe gewährt.
Neben dem Antritt einer neue Beschäftigung, zahlt das Amt auch, wenn dem Arbeitslosen gekündigt wurde oder eine günstigere Wohnung bezogen werden soll. Vor dem Beginn des Umzugs sollte geklärt sein, ob das Amt in voller Höhe zahlt oder nur einen Teil der Kosten trägt.

Umzugshilfe für Behinderte.

Menschen, die behindert werden, ziehen oft um, weil eine andere Wohnung barrierefrei ist. Der Gehbehinderte, der neu mit seiner Behinderung ist, kann nicht in einer Wohnung leben, wo es keinen Aufzug gibt. Der teilweise gelähmte kann nicht mehr seine alte Badewanne nutzen, ohne zu stürzen und der gerade zum Rollstuhlfahrer gewordene Versehrte hat in einer kleinen Wohnung nur eine knappe Bewegungsfreiheit.  § 33 Abs. 8 Nummer 6 SGB IX gewährt Umzugsbeihilfen in Höhe bis zu 4000 Euro.

Bildquellenangabe: birgitH / pixelio.de