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Vorsicht Falle! Gilt auch bei Mietverträgen

Mittwoch, 31. Okt 2018

Geduldete Mängel

Endlich, nach ewiger Suche eine Wohnung gefunden! Da stört es doch zunächst nicht, wenn ein paar Kleinigkeiten nicht so sind wie sie sein sollten, beispielsweise ein kleiner Sprung in der Fensterscheibe, oder ein paar kleine Kratzer an verschiedenen Stellen. Solche Mängel sind auf jeden Fall schriftlich, am besten mit Foto, zu dokumentieren, und dem Vermieter zu übergeben. In diesem Fall kann man als Mieter die Reparatur der Schäden fordern, man hat aber keinesfalls einem Anspruch auf Mietminderung.

Genaue Größe der Wohnung

Als Mieter einer Wohnung sollte man auf jeden Fall darauf achten, dass die Wohnungsgröße im Mietvertrag festgehalten wird. Sollte die Mietwohnung um 10 % oder mehr kleiner sein als im Vertrag festgehalten, hat man einen Anspruch auf Mietminderung. Hat man nur eine mündliche Information erhalten, und stellt später fest, dass die Wohnungsfläche doch kleiner ist, ist keine Mietminderung mehr zulässig.

Kündigungsverzicht

Gerade als junger Mensch der vielleicht noch in Ausbildung ist, studiert, oder gerade einen neuen Job angefangen hat, ist es nicht ratsam sich auf einen Kündigungsverzicht für eine bestimmte Anzahl von Jahren einzulassen. Dies könnte sich ebenfalls als Falle herausstellen. Denn wenn man trotzdem seinen Wohnort wechseln muss, weil einen beispielsweise der Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt, man einen besseren Job gefunden hat, oder auch aus familiären Gründen, ist man in der Falle. Als Mieter kann man dann nur auf die Einsicht des Vermieters hoffen, dieser kann allerdings eine für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages eine Ablösezahlung verlangen.

Betriebskosten

Diese sind für Wohnungsmieter oftmals eine Falle. Eine pauschale Zahlung der Betriebskosten (Heizung, Wasser, Hausmeisterdienste, etc). kann ebenfalls eine Falle sein. Verbraucht man wenig Wasser oder Heizung, kann man diesen Minderverbrauch nicht zurückverlangen. Der Normalfall ist, dass man zusätzlich zur Kaltmiete eine monatliche Abschlagszahlung bezahlt. Nach Vorliegen der genauen jährlichen Endabrechnung ergibt sich dann, je nach Verbrauch, eine Gutschrift oder eine Nachzahlung.

Mietvertrag für zwei oder mehr Mieter

Wird der Mietvertrag für die Wohnung von zwei oder mehr Personen unterzeichnet, haften alle Unterzeichner gesamtschuldnerisch dafür. Man könnte auch sagen: mitgehangen, mitgefangen. Bleibt ein Bewohner die Miete schuldig, haften alle anderen dafür. Ein einzelner Mieter kann den Mietvertrag nicht kündigen, dies ist nur zusammen möglich. Klarer ist der Fall natürlich, wenn nur eine Person den Vertrag abschließt, diese hat dann alleinig alle Rechte, aber auch natürlich Pflichten.