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Nicht immer Anspruch auf Sonderurlaub zum Umzug

Montag, 30. Mrz 2015

 

Dass das Ein- und Auspacken eines kompletten Hausstandes, die Renovierung der alten oder neuen Wohnung und die Behördengänge zur Ummeldung nicht mal eben nach der Arbeitszeit zu bewältigen sind, wird niemand bestreiten. Dennoch ist das Recht auf Sonderurlaub hier nicht so eindeutig gegeben, wie viele glauben.

Ein privater Umzug muss grundsätzlich außerhalb der bezahlten Arbeitszeit – also am Wochenende, am Feierabend oder während der regulären Urlaubszeit – organisiert werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung liegt laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ am Arbeiten gehindert wird. Das ist beim eigens geplanten Umzug in eine schönere Wohnung zwei Straßen weiter natürlich nicht der Fall. Ein einklagbares Recht auf Sonderurlaub besteht in diesem Fall also nicht.

Umzug aus beruflichem Grund

Ganz anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen müssen, weil sie zum Beispiel versetzt werden, oder der Betrieb seinen Standort verlagert. In diesem Fall ist der Umzug keine persönliche Entscheidung der Arbeitnehmer, sondern oft sogar ein notwendiges Übel. Er gilt als „vorübergehende Verhinderung“, und muss vom Arbeitgeber mit ein bis zwei bezahlten Urlaubstagen unterstützt werden – je nach Aufwand und Entfernung.

Doch was im Gesetz nicht festgelegt ist, regeln häufig Tarif- oder Betriebsvereinbarungen, die für Arbeitnehmer günstigere Bedingungen beinhalten können. Hier empfiehlt sich ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag, den Betriebs- oder Tarifvertrag, oder im Zweifelsfall eine Nachfrage beim Betriebsrat. In vielen dieser Vereinbarungen ist ein freier Tag zur Abwicklung des Umzugs festgelegt.

Wichtig zu wissen beim Umzug

Was gar nicht geht: Dass der Arbeitgeber von Fall zu Fall unterschiedlich urteilt, wem er Sonderurlaub gewährt, und wem nicht. Hat er in der Vergangenheit regelmäßig – das heißt dreimal oder öfter – einem Mitarbeiter den Sonderurlaub anlässlich eines Umzugs gewährt, entsteht dadurch ein Gewohnheitsrecht, das auch alle anderen in Anspruch nehmen können. Auch darüber wissen der Betriebsrat oder die Personalabteilung Bescheid.

Dabei ist zu beachten: wer gegenüber dem Arbeitgeber nur auf Recht und Gesetz pocht, anstatt Entgegenkommen zu zeigen, darf auch keine Kulanz erwarten. Es empfiehlt sich daher, so früh wie möglich über die Umzugspläne zu informieren und nach Möglichkeit bei der Terminplanung auf wichtige Ereignisse im Betrieb Rücksicht zu nehmen. Je früher der Vorgesetzte oder die Personalabteilung informiert werden, desto leichter können sie planen und gegebenenfalls für Ersatz sorgen. Das schafft – auch bei einem tariflich vereinbarten Anspruch auf Sonderurlaub – ein gutes Betriebsklima und gute Voraussetzungen für die nächsten Verhandlungen mit der Chefetage.

 

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de