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Umzugskosten bei der Steuererklärung geltend machen

Freitag, 08. Mai 2015

Als häufigsten Grund benannten die Befragten hierfür den Zusammenzug mit einem Lebenspartner. Ein Jobwechsel, ein Immobilienkauf, der Wunsch nach einer größeren Wohnung und die Trennung einer Partnerschaft folgten danach. Dabei wissen alle, die schon einmal umgezogen sind: Ein Wohnortwechsel bedeutet Stress und kostet Geld. Wenigstens beim letzten Punkt können Arbeitnehmer auf eine kleine Erleichterung hoffen. Die jährliche Einkommenssteuererklärung sieht in bestimmten Fällen eine Berücksichtigung vor.

Ihre Möglichkeiten in der Einkommenssteuererklärung

Der Grund für einen Wohnortwechsel ist für das Finanzamt wichtig. Von ihm hängt entscheidend ab, ob Sie eine Absetzung durchführen können oder nicht. Auch der mögliche Weg wird hierdurch geebnet. Der klassische und am meisten angegebene Grund ist beruflicher Natur. Auslagen können dann im Rahmen der sonstigen Werbungskosten bei der Steuererklärung angegeben werden. Hat Ihre Wohnungsaufgabe hingegen keine beruflichen Ursachen? Dann lassen sich die Kosten dennoch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie eine Firma beauftragen. Personalkosten bis zu 20.000 Euro im Jahr können so anerkannt werden. Aber Obacht: Nur 20 Prozent hiervon führen zu einer Steuerminderung. Wer darüber hinaus von Krankheiten und Katastrophen heimgesucht wird, kann Umzugsauslagen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung durchboxen.

Was sind Umzugskosten?

Der Begriff Umzugskosten ist sehr weitreichend. Das Finanzamt hat aber eine klare Vorstellung davon, was hierunter fällt. Im Einzelnen gilt für Ihre Werbungskosten:

  • Nutzung mehrerer Mietwohnungen. Wenn Sie einen neuen Job schnell antreten müssen, kann es leicht passieren, dass Sie die alte Bleibe wegen einer Kündigungsfrist nicht sofort aufgegeben können. Gleich zwei Mietzahlungen werden somit fällig, von der diejenige für die Altwohnung als Werbungskosten absetzbar ist.
  • Vermittlungsauslagen. Wer die Altwohnung abgeben will, muss Auslagen für Inserate, Telefon und Makler aufbringen. Diese sind absetzbar.
  • Beförderungsauslagen. Einen großen Punkt stellen die Transportkosten dar. Dazu zählen auch Versicherung, Verpackung und Aufwendungen für Transportschäden.
  • Reisekosten. Wer umzieht, muss sich am neuen Ort zuvor nach einem neuen Heim umsehen. Das Finanzamt akzeptiert hierfür meist zwei Reisen für eine Person. Hierbei werden 30 Cent je Fahrtkilometer, notwendige Übernachtungskosten und Verpflegungsauslagen berücksichtigt.
  • Weiteres. Um ein Ausufern der Bürokratie zu vermeiden, akzeptiert das Finanzamt für Schönheitsreparaturen in der Altwohnung, Ummeldegebühren und anderes eine Pauschale von 695 Euro für Singles. Der doppelte Satz greift für Ehepaare.

Weitere konkrete Kriterien beim Jobwechsel

Wer seinen Arbeitsweg um eine Stunde und mehr verkürzt, erhält die Möglichkeit, die Auslagen hierfür als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Das gilt auch für einen Wechsel innerhalb einer Großstadt. In seltenen Fällen wird auch eine geringere Zeitersparnis akzeptiert; also wenn ein Wegzug aus einer Dienstwohnung stattfindet oder der Arbeitsplatz dadurch zu Fuß erreichbar wird. Für das Finanzamt sollten Sie dann alle Rechnungen und Aufwendungen sammeln. Für komplizierte Fälle lohnt sich auch oft die Inanspruchnahme eines Steuerberaters.

 

Bild: wolfgang teuber / pixelio.de