Skip to main content

Umzug und Hartz IV – Wer übernimmt die Kosten?

Freitag, 19. Dez 2014

Da das für den überwiegenden Teil der Hartz-IV-Empfänger unmöglich ist, muss ein Umzug in Betracht gezogen werden. In der Regel gewähren die kommunalen Leistungsträger Hartz-IV-Empfängern eine Übergangsfrist von 6 Monaten, während dieser die vollen Wohnkosten übernommen werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen Hartz-IV-Empfänger allerdings der Aufforderung zur Wohnkostensenkung nachkommen, was zum überwiegenden Teil einen Umzug bedeutet. Der zuständige kommunale Leistungsträger muss gemäß § 22 Abs. 3 SGB II die anfallenden Umzugskosten übernehmen, wobei es bereits im Vorfeld einiges zu beachten gilt. Generell sind alle Anträge auf Kostenerstattung gut zu begründen und vor dem Umzug zu stellen. Danach gilt es die schriftliche Zusage der Übernahme der Umzugskosten abzuwarten. Nachträglich eingereichte Anträge werden bei Hartz-IV nicht berücksichtigt.

Die Höhe der zu erstattenden Umzugskosten ist bei Hartz-IV-Empfängern nicht festgeschrieben, sondern jeder Sachbearbeiter kann über die „Angemessenheit“ der Umzugskosten selbst eine Entscheidung treffen. Um die Höhe der Kosten so gering wie möglich zu halten, müssen mit dem Antrag auf Kostenübernahme drei Kostenvoranschläge eingereicht werden. Diese sollten detaillierte Kostenaufstellung für die Leistungen der Umzugsunternehmen und Transportermiete enthalten. Einige Ämter möchten Hartz-IV-Empfängern nur Pauschalen genehmigen, was allerdings von den Betroffenen nicht akzeptiert werden muss.

Doch was gehört alles zu den Kosten für einen Umzug?

Viele Hartz-IV-Empfänger wissen nicht, an was für Kosten sich der zuständige Leistungsträger beteiligen muss. Dazu gehören die Kosten für die Wohnungssuche (Makler, Zeitschriftenkauf, Kosten für das Aufgeben von Inseraten etc.), die zu hinterlegende Kaution, Kosten für Umzugskartons, Haftpflichtversicherung für Umzugshelfer und auch Renovierungskosten. Ist die neue Wohnung nur unzureichend oder gar nicht möbliert, dann können Hartz-IV-Empfänger einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine angemessene Erstausstattung der Wohnung stellen. In diesem Antrag müssen alle notwendigen Einrichtungsgegenständer und elektrische Geräte detailliert aufgelistet sein. Welche Umzugskosten angemessen sind, das entscheidet der zuständige Leistungsträger. Also auch hier gilt, erst den schriftlichen Bewilligungsbescheid abwarten, bevor mit der Neuanschaffung begonnen wird.

Wann übernehmen die zuständigen kommunalen Leistungsträger überhaupt die Umzugskosten für Hartz-IV-Empfänger?

Auch in dieser Beziehung ­gilt es einiges zu beachten. In der Regel wird ein Umzug notwendig, wenn Hartz-IV-Empfänger ihre Wohnkosten senken müssen. Dazu werden diese vom zuständigen Leistungsträger schriftlich aufgefordert. Aber auch beim Vorliegen wichtiger privater Gründe können die Umzugskosten auf Antrag übernommen werden, ein Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht. Als wichtige Umzugsgründe gelten auf alle Fälle eine Arbeitsaufnahme außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches, Scheidung, Familienzuwachs oder die Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung infolge von Schimmelbefall oder gravierender baulicher Mängel. Einige Besonderheiten gelten für Jugendliche unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen möchten. In diesen Fällen übernehmen die Leistungsträger in der Regel die Umzugskosten nicht, wenn keine wichtigen Gründe dafür vorliegen. Als wichtige Gründe können der Beginn einer Ausbildung, eine Schwangerschaft oder eine Arbeitsaufnahme anerkannt werden.

Bild: © Gabi Eder  / pixelio.de