Umzug für Sozialhilfeempfänger
Zu Anfang sei bereits erwähnt, dass in jedem Einzelfall eine individuelle Entscheidung vorgenommen wird, die unter anderem durch sehr unterschiedliche Faktoren, wie etwa dem Wohnungsmarkt der jeweiligen Stadt oder Umgebung beeinflusst wird. Der folgende Text soll trotzdem eine Hilfestellung bieten, um einen ersten Überblick zu diesem Thema liefern zu können.
Das Sozialamt informieren
Für Sozialhilfeempfänger ist es als allererstes wichtig das Sozialamt überhaupt erst einmal darüber zu informieren, dass der Wunsch nach einem Umzug besteht. Es ist dringend davon abzuraten den Umzug selbst vorzunehmen und erst im Anschluss Forderungen an das Sozialamt zu stellen. Der gestellte Antrag wird im Folgenden von den Mitarbeitern des zuständigen Sozialamtes auf Notwendigkeit und Erforderlichkeit hin überprüft. Sollte der Umzug im Folgenden stattfingen und ein Wechsel des zuständigen Sozialamtes erfolgt muss bei diesem die neue Anschrift hinterlegt werden.
Umstände unter denen die Umzugskosten übernommen werden
Ob die Kosten, welche durch den Umzug entstehen von dem Sozialamt übernommen werden hängt natürlich stark von den individuellen Umständen und Begebenheiten des Einzelfalls ab. Jedoch werden die Kosten in der Regel nur vom Staat getragen, wenn der Umzug wegen einem, als nötig angesehenen Grund vorgenommen wird. Darunter ist beispielsweise die bessere Betreuung der eigenen Kinder durch einen Umzug, eine Schwangerschaft oder auch die Behandlung einer Krankheit anzusehen. Befinden sich etwa Schulen oder andere Einrichtungen zur Betreuung der Kinder, ebenso wie Krankenhäuser oder anderweitige ärztliche Versorgungsstätten weit entfernt kann ein Umzug, auch aus Sicht des Sozialamtes als sinnvoll angesehen werden. In einem solchen Fall werden die Kosten für die Verlegung des Wohnortes ganz oder teilweise übernommen. Ein weiterer wichtiger Grund für einen Umzug besteht in der Weisung des Sozialamtes. Unterschiedlich ausfallen kann natürlich auch, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden, denn auch diese ergeben sich je nach Einzelfall in unterschiedlicher Höhe.
Die Sozialamt ist jedoch weder verpflichtet, einen Umzug in eine teurere Wohnung zu bezahlen, noch die höhere Miete zu übernehmen. Im Normalfall werden außerdem keine Kosten übernommen, wenn die neue Wohnung deutlich größer als die bisherige Unterkunft ausfällt. Abgesehen von einer meist höheren Miete könnten dadurch nämlich auch die Nebenkosten, für den Bewohner immens ansteigen. Die Kosten für die Unterkunft sollen im Allgemeinen angemessen sein. Gleiches gilt für die Größe der zukünftigen Unterkunft.
Im Fall der Ablehnung der Kostenübernahme
Sollte es nicht zu einer Übernahme der Umzugskosten kommen kann eine so genannte Verfügung von dem Antragsteller verlangt werden. Dadurch wird in einer festgelegten Frist Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialamtes eingelegt. Kann in dieser Beschwerde, von dem Antragsteller plausibel deutlich gemacht werden, warum er oder sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Umzug hat kann diese auch durchaus Ausschicht auf Erfolg haben. Beispielsweise wird als ein möglicher Grund oft aufgeführt, dass ein Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Beispielsweise kann dies gerechtfertigt sein, wenn die Umstände unter welchen in der Wohnung gelebt werden mussten nicht mehr, etwa durch Schimmelbefall oder starke Baufälligkeit tragbar waren.
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